In den Wahlvorstandsseminaren, die ich in diesen Wochen durchführe, kommen immer wieder Fragen und Diskussionsbeiträge zur Corona- bzw. Homeoffice- und New Work Situation. Also konkret etwa: Wie kann der Wahlvorstand tagen, wenn der Betrieb geschlossen ist, gehen online Beschlüsse bis hin zu Unsicherheiten bei der Ausgestaltung von Wahllokal oder der Wahlversammlung in Zeiten von Kontaktbeschränkungen. Aber auch der Wunsch, möglichst viel in Briefwahl abzuwickeln, um so die Anzahl der Wählerinnen und Wähler am Wahltag möglichst gering zu halten, wird vielfach thematisiert. Das wollen wir uns jetzt einmal näher anschauen.
Gleich zum Start das Wichtigste vorab: Der Wahlvorstand kann weite Teile seiner Arbeit, insbesondere seiner Sitzungen, im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen erledigen.
Homeoffice in Betriebsvereinbarungen regeln
Zum Thema Homeoffice ist eine ganze Menge passiert in der letzten Zeit.
Natürlich in erster Linie pandemiebedingt, denn quasi über Nacht mussten viele AG ihre Beschäftigten nach Hause schicken, um von dort zu arbeiten.
Jahrelang hieß es, wenn Beschäftigte das gern wollten: Das geht nicht, da können wir die Leute nicht kontrollieren, die Technik ist nicht so weit und und und.
Tatsächlich wollten es die Arbeitgeber vielfach nicht, und jetzt auf einmal musste es funktionieren und: siehe da, SIMSALABIM – es hat funktioniert.

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Betriebsrat Consulting GmbH